Bernhard Debatin

KONTINGENZ UND ETHIK

Überlegungen zur ethischen Problematik postmortaler Schwangerschaft

Leicht veränderte Version eines Vortages, gehalten auf dem XVII. Deutschen Kongreß für Philosophie, 23.-27. Sept. 1996, veröffentlicht in: C. Hubig/H. Poser (eds.): Cognition humana - Dynamik des Wissens und der Werte, Leipzig: ProduServ 1996, pp. 1402-1409.

Der Prozeß der Technisierung der Lebenswelt dehnt sich durch die moderne Reproduktions- und Intensivmedizin zunehmend auch auf den Beginn und das Ende des menschlichen Lebens aus. Die ehemals natürlich vorgegebenen und von daher als kategorisch verstandenen Grenzen des Lebens ­ Empfängnis und Geburt, Sterben und Tod ­ werden durch die neuen Biotechnologien überschritten, aufgelöst und neu definiert. Mit der Möglichkeit der technischen Manipulation des Lebens eröffnen sich neue individuelle und soziale Risiken und Chancen und damit neue moralische und rechtliche Kontingenzräume. Ich werde im folgenden

  1. die hierbei entstehenden Kontingenzen im Blick auf neue Reproduktionstechniken und pränatale Diagnostik diskutieren und
  2. die spezifischen Kontingenzen der Intensiv- und Transplantationsmedizin behandeln.
  3. Sodann werde ich mich dann mit dem besonderen Fall der postmortalen Schwangerschaft auseinandersetzen, da hier die zuvor behandelten Probleme kulminieren.
  4. Schließlich will ich zugleich die Aufgabe der Moralphilosophie herausstellen, nämlich die ethische Kontingenzreflexion, also die Identifikation und Bewertung der neu entstehenden Kontingenzräume unter ethischen Gesichtspunkten.

1. Reproduktionstechinken und pränatale Diagnostik

Moderne Reproduktionstechniken wie In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer erlauben zum einen den gezielten Eingriff in die Entstehung des Lebens und verheißen damit die Überwindung ungewollter Unfruchtbarkeit und die Befriedigung unerfüllter Kinderwünsche. Zum anderen aber stellt sich die Frage nach dem Umgang mit den bei der In-vitro-Fertilisation anfallenden überzähligen Embryonen: Können sie einfach weggeworfen, also etwa wie ein amputiertes Organ behandelt werden? Müssen sie für weitere Schwangerschaften aufgehoben werden? Oder sollten sie einem "nützlichen Zweck", etwa der sogenannten "verbrauchenden" Embryonenforschung zugeführt werden? Wer soll hier entscheidungsbefugt sein?1

Ein ähnlicher Fall ist die Verpflanzung von embryonalem Hirngewebe bei der Parkinsontherapie: Da hierbei nämlich lebendes Hirngewebe verwendet werden muß, wird praktisch der gleiche Effekt erreicht wie bei der "verbrauchenden Forschung": Ein noch lebendiger Embryo wird zu und bei der Gewebeentnahme getötet, die Gewebeentnahme zum Zwecke der Organverpflanzung ist aber eigentlich nur bei bereits Hirntoten gestattet.2

Besondere Probleme stellen sich bei der sogenannten "Leihmutterschaft". Die "Leihmutter" ersetzt nicht nur eine unfruchtbare Frau, sondern sie dient auch als Ersatz für die (noch?) nicht verfügbare künstliche Gebärmutter, also gleichsam als Ersatz für einen Ersatz. Diese Funktionalisierung zum bloßen Reproduktionsumfeld ist mit konventionellen Vorstellungen von der Würde des Menschen nur schwer zu vereinbaren. Die selbstverständliche lebensweltliche Einheit von Schwangerschaft und Mutterschaft löst sich dabei auf und muß durch vertragliche Regelungen ersetzt werden. Dabei sind Konflikte zwischen "Leihmutter" und Auftraggebern strukturell eingebaut, da während der Schwangerschaft in der Regel emotionale Bindungen der "Leihmutter" zu ihrem werdenden Kind entstehen.

Im Falle des Embryotransfers kommt erschwerend hinzu, daß sowohl die genetischen Eltern des verpflanzten Embryos als auch die die Schwangerschaft austragende Frau eine biologische Elternschaft beanspruchen können. Die pränatale Diagnostik hat nicht nur die Bedingungen für die vorbeugende Behandlung von Entwicklungsstörungen geschaffen, sondern zugleich auch eine neue, problematische Dimension "genetischer Selektion" hervorgebracht. Gentests zur Bestimmung von erblichen Krankheiten, Ultraschalluntersuchungen zur Überwachung einer normgerechten Entwicklung des Fötus oder etwa die Fruchtwasseruntersuchung zur Diagnose von möglichen Behinderungen (z.B. Down's Syndrom) mögen zwar bei entsprechendem Resultat aus individueller Sicht eine Beruhigung bedeuten.

Gleichzeitig werden mit der pränatalen Diagnostik aber auch die Unterscheidungen gesund/krank bzw. normal/abweichend in zuvor als unproblematisch geltende Schwangerschaften eingeführt, wodurch fragwürdige Normierungsprozesse in Gang kommen. So wird bei der Entscheidung über Fortführung oder Abbruch der Schwangerschaft die pränatale Diagnostik zum Mittel einer nicht unproblematischen "genetischen Selektion". Die Kontingenz mancher ungewisser Vererbungsschäden wird nur du rch andere Kontingenzen der pränatalen Diagnostik ersetzt.

2. Intensiv- und Transplantationsmedizin

Die Intensiv- und Transplantationsmedizin ermöglicht zum einen die Rettung und die Lebensverlängerung von schwerstkranken Menschen, zum anderen hat sie die Frage nach dem angemessenen Umgang mit komatösen bzw. hirntoten Patienten überhaupt erst erzeugt. Mit Möglichkeit einer apparativen Verlängerung von vegetativen Vitalfunktionen bei Menschen, deren gehirnabhängige Steuerung von Körperfunktionen zusammengebrochen ist, kann der Stillstand des Atmungs-, Herz- und Kreislaufsystems nicht mehr als klares Todeskriterium dienen. Gleichzeitig stellt sich mit der Transplantationsmedizin die Notwendigkeit einer Todesdefinition, die die Gewinnung möglichst lebensfrischer Organe erlaubt.

Seit 1982 gilt in der Bundesrepublik als notwendiges und hinreichendes Kriterium der Hirntod, d.h. das irreversible Koma, bei dem das gesamte Gehirn dauerhaft funktionsunfähig ist. Dieses Kriterium, das auf die Definition einer Ad-hoc Kommission der Harvard Medical School von 1968 zurückgeht, reagiert zwar auf die durch die Techniken d er Intensiv- und Transplantationsmedizin entstandene neuartige Situation, jedoch ist mit dem Hirntodkriterium eine Reihe von ethischen Probleme verbunden:3

Die Diagnostik des Hirntodes ist nach wie vor umstritten. Schon das basale Kriterium eines flachen Enzephalogrammes gilt als eher ungenau, da es elektromagnetisch störanfällig ist und nichts über neuroelektrische Prozesse im Mikrobereich aussagt. Die validere Angiographie kann dagegen zu irreversiblen Schäden führen und steht so im Verdacht, eben das zu bewirken, was es diagnostizieren soll, nämlich den Hirntod.4

Die heute meist verwendete weniger invasive Diagnostik des "neurologischen Gesamtbildes Hirntod", bei der u.a. Schmerzreaktionen, Würgereflexe und Blutfluß in den Hirnarterien (mittels Doppler-Sonographie) getestet werden, begünstigt jedoch die Verlegung des Hirntodkriteriums in unklare Zwischenzustände vor dem endgültigen Ausfall wirklich aller Hirnfunktionen. Damit ergibt sich eine ebenso problematische wie kontingente Kasuistik der Hirntoddefinition.5

Jenseits der diagnostischen Probleme ist auch der ontologische Status von als hirntot geltenden Menschen weitgehend unklar. Während nämlich vor den Zeiten der Intensivmedizin mit dem dauerhaften Atem- und Herz­Kreislaufstillstand der Tod des Menschen in der Regel (sieht man vom Phänomen des Scheintodes ab) so sicher wie sichtbar war und die ärztliche Bemühung guten Gewissens eingestellt werden konnte, ist heute mit dem Hirntod lediglich der Punkt bestimmt, ab dem ein Mensch ohne weitere intensivmedizinische Bemühungen den Herz­Kreislauftod erleiden würde. Wenn eine hirntote Person jedoch an die lebenserhaltenden Maschinen angeschlossen bleibt, können ihre vegetativen Vitalfunktionen zumindest im Prinzip auf unabsehbare Zeit, manchmal jahrelang, erhalten werden. Nach dem Herz­Kreislaufkriterium betrachtet wären diese Menschen aber gar nicht tot, sondern allenfalls in einem der Bewußtlosigkeit ähnlichen Zustand.6

Wie schon die Autoren der Harvard-Definition einräumen, sind es pragmatische und nicht ontologisc he Gründe, die für das Hirntodkriterium sprechen, denn es geht darum, einen operationalisierbaren Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die lebenserhaltenden Geräte abgestellt werden können bzw. ab dem Organe explantiert werden können, ohne daß die Ärzte und die Angehörigen das Gefühl haben müssen, daß jemand umgebracht wurde. Diese durch die intensivmedizinische Technik herbeigeführte "Entnaturalisierung des Todes" (Bayertz/Schmitt), also der Verlust von naturgegebenen, durch ärztliche Kunst nicht überschreitbaren Todeskriterien wie es das des Herz­Kreislauftodes darstellt, kann durch die naturwissenschaftlich-technisch gestützte Neubestimmung von Todesdefinitionen nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Moralphilosophisch betrachtet verwandelt sich damit die Bestimmung des Todes von einer eher deskriptiven Naturtatsache in eine Frage normativer Definition und wird damit "zu einer Entscheidung, für die Verantwortung übernommen werden muß".7 Zu dieser Verantwortung gehört auch die Entscheidung, ob man den Hirntod tatsächlich mit dem Tod des ganzen Menschen gleichsetzt oder nicht. Die geburtsbezogene, sogenannte perinatale Medizin hat in engem Zusammenhang mit der Intensivmedizin dafür gesorgt, daß sich die Überlebenschancen von geschädigten oder zu früh gekommenen Neugeborenen drastisch verbessert haben.

Gleichzeitig aber wachsen mit den Möglichkeiten der perinatalen Behandlung auch die durch diese Behandlung hervorgerufenen Schäden, denn hier gilt: "Je jünger das Frühgeborene, desto wahrscheinlicher wird es, daß seine Beatmung, seine künstliche Ernährung oder andere Eingriffe bleibende Schäden zurücklassen."8 Hinzu kommt, daß der Fötus mit der Perinatalmedizin schon vor der Geburt den Status eines vollwertigen Patienten bekommt, was mit einer moralischen und emotionalen Aufwertung und der Zuschreibung personaler Eigenschaften einhergeht.

Die mit der Intensivmedizin eng verknüpfte Transplantationsmedizin trägt schließlich nicht nur zur Lebensverlängerung bei, sondern hat, wie die Beispiele des Handels mit Nieren lebender Spender aus der "dritten Welt"9 oder des bereits erwähnten mißbräuchlichen Umgangs mit fötalem Hirngewebe zeigen, eine ethisch bedenkliche Dynamik von Angebot und Nachfrage in Gang gesetzt.10 In diesen Zusammenhang gehört auch die von der Ethik-Kommission des US-Ärzteverbandes AMA erhobene Forderung, anenzephale Babies ­ also Neugeborene, die ohne Großhirn auf die Welt kommen ­ aufgrund des akuten Mangels an Säuglingsorganen zur Organentnahme freizugeben, obwohl sie nicht die Voraussetzungen des Hirntodes erfüllen.11

Damit wird zum einen das Ganzhirntodkriterium in Richtung auf das Teilhirntodkriterium verschoben, also der medizinisch-juristische Todeszeitpunkt weiter nach vorne verlegt, zum anderen wird eine explizit utilitaristische Güterabwägung in die Diskussion eingeführt. Dadurch sehen wiederum Kritiker ihren Vorwurf bestätigt, daß die moderne Transplantationsmedizin das Explantationsinteresse über die Interessen der Sterbenden stellt und so den Menschen zur bloßen Organbank funktionalisiert. Durch die modernen Biotechnologien, so ist zusammenfassend zu konstatieren, werden Beginn und Ende des menschlichen Lebens immer mehr in den Bereich willkürlicher Handlungszwecke gezogen.

Dies setzt eine Erosion von natürlichen und traditionalen Grenzen in Gang und zieht das Kontingentwerden von zentralen Bereichen des menschlichen Lebens nach sich. Damit aber wird die biologische, psychische und soziale Einheit des neuzeitlichen Menschen aufgelöst, der Mensch als Individuum, also als "Unteilbares", wird zur Disposition gestellt. Die modernen Biotechnologien greifen diese Einheit insofern an, als sie sie auf grundlegende Weise und auf ganzer Breite kontingent setzen.

3. Postmortale Schwangerschaft

Die hier skizzierten Probleme der Biotechnologien kulminieren auf sehr spezifische Weise in dem Moment, wo Schwangerschaft und Hirntod in Konstellation treten. In den letzten 15 Jahren gab es eine Reihe von solchen Fällen, von denen in Deutschland wahrscheinlich der sogenannte "Erlanger Fall" vom Oktober 1992 den größten Bekanntheitsgrad und die höchste massenmediale Aufmerksamkeit erreicht hat.12

Jedoch treten bei allen postmortalen Schwangerschaften dilemmatische Interessen- und Wertekonflikte auf, die symptomatisch für das Kontingentwerden der Grenzen von Leben und Tod sind, und die auf die Auflösung der biologischen, psychischen und sozialen Einheit des Menschen hindeuten. Die Entwicklung von Reproduktionstechnologien wie In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer und "Leihmutterschaft" erzeugt zunächst einen Konflikt zwischen Schwangerer und Fötus. Nur auf der Grundlage dieser Technologien ist es möglich, die Einheit von schwangerer Frau und Leibesfrucht aufzulösen und die Schwangere zum bloß passiven Reproduktionsumfeld umzudefinieren: Schwangerschaft wird auf die biologischen Funktionen der Gebärmutter reduziert und die Prozesse in der Gebärmutter werden zum Gegenstand wissenschaftlich-technischer Optimierung bis hin zur Idee der "künstlichen Gebärmutter".13

Die bereits behandelte perinatale Medizin und pränatale Diagnostikwerkzeuge wie Ultraschall- und Fruchtwasseruntersuchung vervollständigen die Aufspaltung der Einheit von Schwangerer und Leibesfrucht, indem sie das Konzept eines autonomen, mit personalen Eigenschaften ausgestatteten Föten konstituieren. Vor allem die Ultraschalltechnik hat mit der Sichtbarmachung des Föten eine ganz eigene Ikonologie des pränatalen Lebens erzeugt und damit wesentlich zur Vorstellung der autonomen fötalen Person beigetragen.14

Beim "Erlanger Fall" ist dies nicht zuletzt mit der Veröffentlichung des Ultraschallfotos drastisch klar geworden. ­ An die Stelle einer Einheit von schwangerer Frau und dem in ihr wachsenden Leben ist eine durch die präventivmedizinischen Technologien sichtbar gemachte grundsätzliche Differenz zwischen Frau und Fötus getreten. Die schwangere Frau wird nun als Quelle von die Leibesfrucht bedrohenden Krankheiten, Interventionen und Störungen, und damit als Risikofaktor für das "ungeborene Leben" betrachtet. Zugleich wird aus der medizintechnologisch gestützten Unterstellung fötaler Personalität ein allgemeines Lebensrecht des Föten postuliert, das dann als konfligierender Wert gegen das Selbstbestimmungsrecht der Frau ins Feld geführt wird. An die Stelle der "Lebensgemeinschaft von Mutter und Embryo", die sich durch den Tod der Schwangeren, wie es der Rechtswissenschaftler Koch formuliert, als "Schicksalsgemeinschaft [... ] erfüllt", tritt nun der Rechtskonflikt zwischen den "angeblich selbständigen Rechtsgüter[n] Mutter und Fetus".15

Dieser Rechtskonflikt ist freilich nicht erst beim Problem der postmortalen Schwangerschaft, sondern bereits bei der Abtreibungsfrage ethisch und juristisch relevant: In der geltenden Fassung des § 218 gilt nicht allein die Schwangere als Rechtsperson, sondern auch der Fötus. Er ist damit, wie die russische Puppe, eine in eine andere Person geschachtelte Person. Das Schachtelungsparadoxie wird dabei durch die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes der Schwangeren zugunsten des fötalen Lebensrechtes aufgelöst, was jedoch auf eine (temporäre) Entpersonalisierung der Frau hinausläuft. Die moderne Intensivmedizin hat die künstliche Verlängerung des Lebens ermöglicht und damit, wie zu Beginn bereits ausgeführt, zugleich die Möglichkeit der Erhaltung vegetativer Vitalfunktionen über das Erlöschen der Hirnfunktionen hinaus, etwa für Organtransplantationen, mit sich gebracht.

Hirntote Patienten können, wie im Fall postmortaler Schwangerschaft, auch zum Gegenstand medizinischer Versuche werden. Dies kann zu einem Konflikt zwischen dem Interesse der sterbenden Person (und ihrer Angehörigen) auf einen würdevollen Tod und dem intensivmedizinisch-wissenschaftlichen Interventionsinteresse führen. Eine unvermeidliche Folge dieses Widerspruchs ist die Notwendigkeit der Definition klarer und distinkter Todeskriterien, um die immer länger werdende Spanne zwischen Lebensende und endgültigem Tod medizinisch, juristisch und sozial zu regulieren. Das allgemein gebräuchliche Hirntodkriterium ist jedoch, wie bereits erwähnt, nicht unumstritten. Durch dieses Todeskriterium wird der Sterbeprozeß auf drastische Weise in ein momentanes, mit technischen Mitteln bestimmbares Ereignis verwandelt (Stichwort "maschinenlesbarer Tod").

Damit aber kehrt sich der Ablauf des Sterbeprozesses radikal um: Der Tod geht nun dem Sterben voran. Der Tod ist nicht mehr Resultat und Ende eines irreversiblen Prozesses, sondern ein willkürlich und künstlich festgesetzter Schwellenwert, nach dem die vegetativen Vitalfunktionen intensivmedizinisch erhaltbar bzw. abstellbar sind. Erst mit dem Abstellen kann dann der Sterbeprozeß endgültig abgeschlossen werden. Diese Umkehrung bedeutet den Verlust der noch verbliebenen personaler Autonomie der sterbenden Person und eine Verdrängung der personalen und sozialen Aspekte von Tod und Sterben. Dabei entsteht der folgende Widerspruch:

Auf der einen Seite steht die Persönlichkeit des sterbenden Individuums: Sterben ist hier ein privates und persönliches Geschehen, das im sinnlich erfahrbaren Erlöschen aller Vitalfunktionen ­ dem Tod ­ kulminiert, und das von sozialen Ritualen begleitet ist. Selbst nach dem Tod gilt hier der Körper nicht als bloßes Mittel zum Zweck. Auf der anderen Seite steht der zum Forschungs- und Explantationsgegenstand objektivierte Körper, der nur dem Anschein nach noch lebendig ist. Das medizinisch-juristische Hirntodkriterium konstituiert hier eine scharfe Trennung zwischen der prämortalen Person und dem postmortalen Körper.

Die beiden beschriebenen Konfliktfelder geraten beim Zusammenteffen von Hirntod und Schwangerschaft in ein ganz neues Licht. In dieser Konstellation verändern und verstärken sich die bereits bestehenden Konfliktlagen mit paradoxen Folgen: Die hirntote Schwangere ist nicht mehr in der Lage, ihren Willen zu äußern und ihr Selbstbestimmungsrecht einzufordern. Die Personalität des Föten, sofern man diese unterstellt, ist sowohl durch die Unwahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Verlaufs der künstlichen Schwangerschaft, als auch durch die Unmöglichkeit einer Beziehung zwischen Mutter und Fötus ernsthaft in Frage gestellt.

Die Intensivmedizin ermöglicht auf der einen Seite diese ungewöhnliche und experimentelle Form der Schwangerschaft, auf der anderen Seite erhebt sich damit die Frage, ab wann und unter welchen Umständen es einer schwangeren Hirntoten erlaubt sein soll, zu sterben. Weil die hirntote Schwangere, so wurde im Erlanger Fall argumentiert,16 rechtlich gesehen als Gegenstand gelte, könne ohne Bezug auf den Willen der Frau die Schwangerschaft künstlich fortgesetzt und der Sterbeprozeß auf unbestimmte Zeit ausgedehnt werden.

Damit ergibt sich aber folgendes Dilemma: Das "Lebensrecht" des als Person betrachteten Föten kann nur verwirklicht werden, wenn zuvor die Frau zum Objekt ohne personale Eigenschaften gemacht wurde; wenn jedoch die Personalität der Frau anerkannt wird und man sie in Würde sterben läßt, muß umgekehrt der Fötus als untergeordneter Wert und bloßes Objekt betrachtet werden ­ letzteres zumindest, sobald man die Einheit von Schwangerer und Leibesfrucht nicht mehr unterstellt. In dieser dilemmatischen Konstellation wird das Individuum "Mensch" auf vielfache Weise aufgelöst: Mit dem im Erlanger Fall durch moralisierende Argumentationen und in anderen Fällen auch juristisch durchgesetzten Anspruch eines auch nach dem Tod der Schwangeren aktiv zu verwirklichenden Lebensrechtes des Föten17 wird von der Einheit, die eine Schwangerschaft als biologischer, psychischer und zugleich sozialer Prozeß dar stellt, abstrahiert und allein auf die biotechnologische Möglichkeit einer artifiziell fortgesetzten Entwicklung des Föten abgestellt.

Mit dieser Umdefinition der sterbenden Schwangeren zum biotechnischen Brutkastenersatz werden zunächst die Individualität und die Würde der Sterbenden negiert: Der Sterbeprozeß, der dem Menschen ebenso wesentlich eigen ist, wie das Leben, wird auf unbestimmte Zeit aufgeschoben, womit auch das kulturell und sozialpsychologisch wichtige Sterbe- und Begräbnisritual ausgesetzt ist; der Leichnam wird erst nach seiner biotechnischen "Vernutzung" an die Angehörigen zurückgegeben. Darüber hinaus ist auch der Fötus als in der Entwicklung begriffenes menschliches Wesen selbst auf kaum abschätzbare Weise von diesem Experiment betroffen: Über mögliche biologische und psychische Folgen einer postmortalen Schwangerschaft für das daraus hervorgehende Kind kann derzeit noch ebenso wenig gesagt werden, wie über die mögliche soziale Stigmatisierung eines solchen "Totenkindes". Bekannt ist jedoch, daß eine normale Schwangerschaft weit mehr ist als die bloße Gewährung eines biologischen Reproduktionsumfeldes, da sich schon sehr früh vielschichtige (nicht nur biologische) Interaktionen zwischen Mutter und Leibesfrucht abspielen, welche die Grundlage für die biopsychosoziale Beziehung zwischen ihnen darstellen.18

Erwähnt sei schließlich auch, daß zumindest der in der Öffentlichkeit vieldiskutierte "Erlanger Fall" eine überaus starke, vorwiegend negative Reaktion provoziert hat, was sich unter anderem auch "an der prompt zurückgehenden Bereitschaft zur Organspende zeigte".19 Dies ist allerdings, wie Schöne-Seifert argumentiert, vor dem Hintergrund eines bereits bestehenden Mißtrauens gegenüber der modernen Medizin zu sehen. Der "Erlanger Fall" hat diesen Vertrauensschwund noch verstärkt: "Erschüttert zeigt sich etwa das Vertrauen in den irreduzibel privaten und persönlichen Charakter von Mutterschaft (das zeigen die heftigen Reaktionen von Feministinnen); ferner das Vertrauen in die natürliche Sensibilität und Humanität von Ärtzen (das erweisen die Vorwürfe, es handele sich in Erlangen um ein Experiment); das Vertrauen in die Aufhaltbarkeit eines falschverstandenen medizinischen Fortschritts (dazu die 'Frankenstein'-Vorwürfe); und schließlich das Vertrauen in die Hirntoddefinition (schon durch solche Redeweisen wie 'gesunde Tote' oder 'Leiche künstlich am Leben gehalten'; und dadurch, daß gerichtlich ein Betreuer bestellt wurde, um die Interessen der Toten zu vertreten, wird das Problem nur verschärft)."20

4. Ethische Kontingenzreflexion

Die ethische Fragestellung, in der alle diese Probleme schließlich zusammenlaufen, lautet: Kann es für den Versuch, die vegetativen Vitalfunktionen einer hirntoten Frau zur künstlichen Schwangerschaftsfortsetzung zu erhalten, überhaupt eine ethische Rechtfertigung (oder gar eine Verpflichtung) geben, und wenn ja: welche Form muß diese angesichts der beschriebenen Dilemmata aufweisen? Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist sicherlich, ob man den Fötus als eine Person mit eigenem, positiv und aktiv zu verwirklichendem Lebensrecht betrachtet oder nicht. Bei der Auseinandersetzung mit dieser Frage tauchen grundlegende Wertekonflikte auf, die ich abschließend in Frageform gegenüberstellen will:

  1. Kann die Aussicht auf ein mögliches extrauterines Überleben des Fötus als hinreichender Rechtfertigungsgrund für die Fortführung einer postmortalen Schwangerschaft gelten, wenn dies mit dem Verlust der Würde der Sterbenden und der Auflösung der Einheit von Schwangerer und Leibesfrucht erkauft ist?
  2. Ist im weiteren Sinne also die beschriebene Auflösung der Einheit des Menschen (i.e. seine Transformation vom Individuum zum "Dividuum") durch die modernen Biotechnologien als Nebenfolge in Kauf zu nehmen oder stellt dies eine ethisch nicht mehr zu rechtfertigende Grenzüberschreitung dar?
  3. Wie ist theoretisch und praktisch mit dem Umstand umzugehen, daß Zustimmungsfähigkeit und gar "informed consent" weder bei der Hirntoten noch beim Fötus vorliegen? Kann hier eine Regelung wie bei der (ja noch umstrittenen "erweiterten Zustimmungslösung" zur) Organspende befriedigen?
  4. Sind die sozialen Kosten der postmortalen Schwangerschaft, wie Vertrauensverlust gegenüber Ärzten und Experten, sowie gegenüber medizinischen Verfahren und Technologien, moralisch und gesellschaftlich vertretbar, oder ist der zu erwartende Schaden hier größer als der unterstellte Nutzen?

Ich kann hier nur die Problemlage und die daraus erwachsenden Fragen benennen, um die diversen Kontingenzen der Problematik zu verdeutlichen. Durch die Reflexion dieser Kontingenzen und der konfligierenden Werte wird die Problematik einer ethischen Bewertung21 zugänglich. Die ethische Bewertung selbst hängt dabei allerdings nicht zuletzt auch von dem gewählten ethischen Ansatz ab: Während utilitaristische Ethiken vermutlich die erwartbaren Nutzeffekte (medizinische Forschung, Überleben des Föten) favorisieren werden, ist von an der Autonomie des Individuums orientierten Freiheitsethiken eher eine Betonung des Selbstbestimmungsrechtes auch im Angesicht des Todes und der Zustimmungsfähigkeit als Entscheidungskriterium zu erwarten.22

Bei anderen Ethiktypen, wie Werte-, Mitleids-, Pflicht- und Verantwortungsethiken, wird die Art der Bewertung wiederum davon abhängen, ob der Fötus als Person mit eigenständigem Lebensrecht angesehen wird. Die Tatsache, daß die philosophische Ethik hier keine eindeutige Antwort geben kann, verweist darauf, daß zur ethischen Kontingenzreflexion auch die metaethische Reflexion des Ergänzungs- bzw. Konfliktpotentials verschiedener Ethiken gehört. Eine handlungsleitende ethische Beurteilung des Problems postmortaler Schwangerschaft kann deshalb nur durch praktische Diskurse in der Gesellschaft, nicht aber durch die Moralphilosophie allein legitimiert werden. Aus diesem Grund ist auch in diesem Konfliktfeld eine intensive ethische und metaethische Diskussion in der fachlichen wie auch (soweit möglich) in der allgemeingesellschaftlichen Öffentlichkeit anzustreben. Das Fernziel solcher Diskurse wäre die Überwindung von technologischer Machbarkeitsideologie und bloß technikfeindlicher Moralisierung durch ein ethisch reflektiertes Kontingenzbewußtsein.


Anmerkungen

1 Das inzwischen geltende Embryonenschutzgesetz hat darauf zwar eine verbindliche Antwort gegeben (nämlich Verbot der verbrauchenden Forschung und die Erlaunbis des Absterbenlassens überzähliger Embryonen) ­ die fortdauernde Diskussion zeigt jedoch, daß zumindest die ethischen Probleme damit noch nicht gelöst sind. *** ZURÜCK ***

2 Wobei auch die Anwendbarkeit des Hirntodkriteriums auf Embryonen zu diskutieren wäre. Selbst wenn aber hier befriedigende moralisch-rechtliche Regelungen gefunden werden, so ist ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen, da sich längst ein internationaler "grauer" Markt entwickelt hat (Vgl. Ulrich Schabel in: Die Zeit vom 26.5.95, S. 41). *** ZURÜCK ***

3 Vgl. die Diskussion in: Hoff, Johannes/in der Schmitten, Jürgen (Hrsg.):. Wann ist der Mensch tot? Hirntodkriterium und Organverpflanzung. Hamburg 1994, des weiteren: Jonas, Hans. Technik, Medizin und Ethik. Frankfurt 1987; Emanuel, Ezekiel J.: The Ends of Human Life. Cambridge, MA, 1992 und Brock, Dan W.: Life and Death. Philosophical Essays in Biomedical Ethics Cambridge (Engl.) 1994. *** ZURÜCK ***

4 Vgl. König, Bettina: Todesbegriff, Todesdiagnostik und Strafrecht. Frankfurt [Diss.] 1989. *** ZURÜCK ***

5 Umstritten ist etwa, ob beobachtbare Aktivitäten der Hirnanhangdrüse, die in engem Zusammenspiel mit dem Zwischenhirn (Hypothalamus) steht, als Indikator für noch bestehende Hirnfunktionen gelten soll oder nicht. Da eine Resttätigkeit des Hirnstammes, d.h. des Mittel-, Zwischen- und Nachhirns, noch lange nach Erlöschen der üblicherweise gemessenen Hirnaktivitäten vorliegen kann, ist es kein Zufall, daß sich die Stimmen mehren, die den Todeszeitpunkt auf den Ausfall der "höheren" Hirnfunktionen, also des Großhirns, vorverlegen und damit das Todeskriterium schon mit dem Teilhirntod ansetzen wollen. *** ZURÜCK ***

6 Hier stellt sich übrigens auch die Frage, wie die Irreversibilität eines Komas zu bestimmen ist, zumal immer wieder Fälle von reanimierten Komapatienten bekannt werden. *** ZURÜCK ***

7 Bayertz, Kurt/Schmitt, Kurt: Die hirntote Schwangere und ihr lebender Fötus. In: Blätter für deutsche und internationale Politik 12/1992, S. 1498f. *** ZURÜCK ***

8 Herrmann, Martina: Das Leben des Fötus von Erlangen. In: PROKLA. Zeitschrift für kritische Sozialwissenschaft. Heft 89, 22. Jg., 1992, S. 661-670, hier: S. 668. *** ZURÜCK ***

9 Vgl. Die Zeit vom 22.10.1993, S. 23, und Die Tageszeitung vom 20.11.1993, S. 16-17. *** ZURÜCK ***

10 Vgl. Schmidt, Volker H.: Politik der Organverteilung. Baden-Baden 1996. *** ZURÜCK ***

11 Vgl. Die Tageszeitung vom 29.5.1995, S. 13. *** ZURÜCK ***

12 Vgl. Bockenheimer-Lucius/Seidler 1993, und Hinrichsen, Klaus (Hrsg.): Sterben und Schwangerschaft. Bochum 1994. Der jüngste und vielleicht makaberste Fall hat sich unlängst in den USA ereignet: "Born. To an unidentified U.S. woman, 29, comatose since a 1985 car accident: a healthy, premature, 1.2-kg son; in Rochester, New York. After discovery that the patient was pregnant, apparently by a rapist in the nursing home, her Roman Catholic parents opposed an abortion igniting a painful ethical debate." (TIME, April 1, 1996, S. 17). *** ZURÜCK ***

13 Vgl. Corea, Gena: The Mother Machine. Reproductive Technologies from Artificial Insemination to Artificial Wombs. New York 1985 und Schindele, Eva: Gläserne Gebär-Mütter. Frankfurt 1990. *** ZURÜCK ***

14 Vgl. Petchesky, Rosalind Pollack: Foetal Images: The Power of Visual Culture in the Politics of Reproduction, in: Stanworth, Michele (ed.): Reproductive Technologies. Gender, Motherhood, and Medicine. Cambridge (Engl.) 1987, S. 57-80; sowie Duden, Barbara: Der Frauenleib als öffentlicher Ort. Hamburg 1991. *** ZURÜCK ***

15 H.G.Koch, in: Bockenheimer-Lucius/Seidler 1993 a.a.O. S. 81f.; vgl. auch Robertson, John A.: Children of Choice. Freedom and the New Reproductive Technologies. Princeton 1994, und Petchesky, Rosalind Pollack: Abortion and Woman's Choice. The State, Sexuality, and Reproductive Freedom. Boston 1985. *** ZURÜCK ***

16 Vgl. die Einlassungen von Wuermeling und Scheele in Bockenheimer-Lucius/Seidler 1993 a.a.O. *** ZURÜCK ***

17 Vgl. Bockenheimer-Lucius/Seidler 1993 a.a.O. *** ZURÜCK ***

18 Vgl. Petchesky 1985 a.a.O. *** ZURÜCK ***

19 Birnbacher, Dieter: Schwangerschaft hirntoter Frauen: Logik medizinischer Konsequenzen? In: Wolfgang Greive/Karl-Heinz Wehkamp (Hrsg.): Erzeugung und Beendigung des Lebens? Das Menschenbild der Medizin und seine Konsequenzen. Loccum 1995, S. 39-50, hier: S. 49. *** ZURÜCK ***

20 Bettina Schöne-Seifert: Der "Erlanger Fall" im Rückblick: eine medizinethische Lektion? In: Ethik in der Medizin (1993) Heft 5, S. 13-23, hier S. 22. *** ZURÜCK ***

21 Vgl. Hubig, Christoph: Technik- und Wissenschaftsethik. Berlin/Heidelberg/New York 1993. *** ZURÜCK ***

22 Ich selbst neige einem freiheitsethischen Ansatz zu, der auf der reziproken Konstitution und Anerkennung von Individuen in Interaktions- und Kommunikationsprozessen beruht. *** ZURÜCK ***


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© Bernhard Debatin 1997